Allgemeine Geschäftsbedingungen von Hübner Computersysteme Chemnitz (nachfolgend HCS)
I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche
Lieferungen, Leistungen und Vereinbarungen, sofern keine abweichende
schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen der
Vertragspartner. Es gelten weiterhin ergänzend die den Vertragsprodukten
beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller.
Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Inhalt des
Vertrages. Sie erfordern keine ausdrückliche Zurückweisung.
II. Vertragsschluss
1. Sämtliche Angebote von HCS sind freibleibend und unverbindlich. Der
Auftraggeber ist 4 Wochen an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag ist
nur dann abgeschlossen, wenn HCS die Annahme des Auftrages innerhalb
dieser Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung
ausgeführt hat oder mit der Ausführung der Leistung bzw. der Lieferung
beginnt oder wenn der Auftraggeber die erste Rechnung beglichen hat.
2. Sämtliche Vertragsvereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3. Technische Daten und Beschreibungen in der Produktinformation stellen
keine Zusicherung bzw. Garantie bestimmter Eigenschaften dar. Eine
Garantie ist nur bei schriftlicher Bestätigung gegeben.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und anderen Unterlagen
behält sich HCS sämtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese
Unterlagen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch HCS
Dritten zugänglich gemacht werden. Zu den geschützten Unterlagen gehören
auch Zeichnungen und technische Unterlagen. Diese sind vom Kunden,
sofern kein Auftrag erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich
zurückzugeben.
III. Lizenzregelung
1. Die Lieferung sämtlicher Software erfolgt auf der Grundlage der
Hersteller-Lizenzbedingungen und Wiederverkaufsbeschränkungen, die der
Kunde als verbindlich anerkennt. Diese Bedingungen werden dem Kunden auf
Anforderung zur Verfügung gestellt und/oder den gelieferten Produkten
beigefügt.
2. Die Lieferung bestimmter Produkte erfolgt insbesondere vorbehaltlich
einer Ausfuhrgenehmigung.
3. Der Kunde erwirbt an Softwareprodukten nur ein einfaches
Nutzungsrecht, wie nachfolgend näher beschrieben. Eigentumsrechte oder
ausschließliche Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber nur, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
4. Für die gelieferte HCS-Software sowie - nachrangig - für gelieferte
Fremdsoftware (für die vorrangig die Herstellerlizenzbedingungen
anwendbar sind), gelten nachfolgende Sonderregelungen:
a) HCS räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare
Recht zur Nutzung der Software ein. Als Software im Sinne dieses
Vertrages werden System- und Anwenderprogramme in maschinenlesbarer
Form, Diagramme, Listen und Dokumentationen in gedruckter Form
verstanden.
b) Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart wird, erwirbt der Kunde ein
einfaches Nutzungsrecht. Eine Mehrfachbenutzung ist nur aufgrund
vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit HCS zulässig und gesondert zu
vergüten. Unter Mehrfachnutzung wird die Nutzung der Software auf
mehreren Hardwareanlagen und/oder Arbeitsplätzen, bei Multi-Anwender
Systemen die gleichzeitige Nutzung durch verschiedene Anwender des
Kunden, verstanden.
c) Der Kunde ist nicht berechtigt, außer im Falle des Vorliegens einer
ausdrücklichen Genehmigung von HCS, Kopien der Software und der
eventuell zur Verfügung gestellten Dokumentationsunterlagen
anzufertigen. Das Kopieren oder Vervielfältigen von Software ist
ausschließlich zum Zwecke der Datensicherung zulässig, die
Vervielfältigung von gedrucktem Material ist in jedem Falle unzulässig.
d) Der Kunde darf ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HCS
Software, Dokumente und/oder Kopien nicht an Dritte weitergeben. Einer
Übertragung von Software an Dritte wird HCS zustimmen, sofern der Dritte
mit HCS einen gleichlautenden Software-Überlassungsvertrag
einschließlich einer Vergütungsregelung abschließt und keine wichtigen
Gründe aus Sicht von HCS der Übertragung entgegenstehen.
e) Das Recht zur Nutzung der Software wird dem Kunden nur Zug-um-Zug
gegen Zahlung des vereinbarten Preises eingeräumt.
f) Zur Wahrung der Urheberrechte ist es dem Kunden untersagt, vorhandene
Copyright-Vermerke aus den Programmen zu entfernen oder zu verändern. Es
unterliegt der Verantwortlichkeit des Kunden, die Software zu
installieren und in eine Programmbibliothek zu integrieren, sofern HCS
nicht ausdrücklich die Installation schriftlich zusichert und/oder im
Vertrag eine Installation durch HCS vorgesehen ist.
g) Einweisung, Einführungsunterstützung oder ähnliche Leistungen sind
nicht im Preis für Software enthalten und müssen gesondert beauftragt
und vergütet werden.
h) Der Kunde erwirbt das Nutzungsrecht für die Version des
Softwareproduktes, die zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell ist. HCS ist
nicht zur Wartung der Software verpflichtet. Anders verhält es sich nur
beim Abschluss eines gesonderten Softwarewartungsvertrages.
i) Technische Unterstützung des Kunden bei der Nutzung von Software,
z.B. durch telefonische Unterstützung, wird HCS nur im Rahmen einer
besonderen Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung leisten.
j) In allen Fällen, in denen der Kunde mit Zahlungen für die Nutzungs-überlassung,
Wartung oder anderen mit der Nutzung der Software im Zusammenhang
stehenden Ansprüche in Verzug gerät und dem Kunden eine Nachfrist
gesetzt wurde, ist HCS berechtigt, die weitere Nutzung der Software,
ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf, zu untersagen.
5. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die zuvor genannten Lizenz-regelungen
verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von
12.500,00 Euro. Im Falle der nichtgenehmigten Mehrfachnutzung von
Software wird diese Vertragsstrafe für jeden mit der Software
eingerichteten Arbeitsplatz erwirkt. Die Geltendmachung eines
Schadensersatzanspruches durch HCS bleibt vorbehalten.
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IV. Wartungs- und Hotline-Leistungen
1. Basisvertrag Hard- und Softwarewartung
a) HCS verpflichtet sich, dem Wartungskunden neue Versionen der
erworbenen Software rechtzeitig anzukündigen. Diese neuen Versionen
werden nach Abruf durch den Wartungskunden von HCS kostenfrei
ausgeliefert.
b) Im Wege eines Wartungsvertrages stellt HCS bei Geräteausfällen nach
Wahl dem Wartungskunden entweder ein Leih- oder ein Austauschgerät
kostenfrei zur Verfügung, wobei das Austausch- bzw. Leihgerät per
Spedition an den Kunden gesandt wird. Der Kunde ist verpflichtet, das
defekte Gerät an HCS zu senden, wobei HCS die Transportkosten übernimmt.
Nach Absprache ist es möglich, dass HCS ihre eigene Hausspedition mit
der Abholung des defekten Gerätes beim Kunden beauftragt. HCS ist
berechtigt, in schwierigen Fällen, in denen ein Austausch nicht zum
Erfolg führt, nach freiem Ermessen Techniker unmittelbar beim Kunden
einzusetzen. Dem HCS Kundendienst sind die Teile frei zugänglich zu
halten.
c) Erforderliche Ersatzteile sind im Wartungspreis enthalten, und zwar
einschließlich der erforderlichen Arbeitszeiten. Nicht im Wartungspreis
enthalten sind Zubehör, Verbrauchsmaterialien und Verschleißteile, wie
z.B. Bildröhren, Farbbänder etc. Weiterhin nicht enthalten ist die
Beseitigung von Störungen, die durch höhere Gewalt, ungewöhnliche
Umgebungseinflüsse, Fremdeinwirkung, Nichtbeachtung von
Bedienungsanweisungen oder Verwendung von nicht durch HCS genehmigtem
Zubehör entstanden sind, außerdem Arbeiten an Fremdteilen oder an durch
Einbau fremder Teile veränderten Geräten sowie an Elektroinstallationen.
Der Kunde ist verpflichtet, die vom Hersteller vorgeschriebenen General-überholungen
intervallmäßig durchführen zu lassen. Sofern anlässlich der
Generalüberholungen gemäß vorstehenden Regelungen Teile ersetzt werden
müssen, sind diese im Leistungspreis enthalten. Der Arbeitspreis für die
Generalüberholung ist separat zu entgelten.
Ausgetauschte Teile werden Eigentum von HCS.
2. Zusatzvertrag Service
a) Mit Abschluss eines zusätzlichen Service-Vertrages verpflichtet sich
HCS, den Kunden telefonisch zu beraten und zu unterstützen und zwar zu
den HCS-Öffnungszeiten, in der Regel montags bis freitags in der Zeit
von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Sofern beim Kunden die notwendigen
Systemvoraussetzungen gegeben sind, kann nach Absprache die
Unterstützung auch über Datenfernverarbeitung erfolgen. Wurde kein
Hotline-Service-Vertrag abgeschlossen, berechnet HCS für die
telefonische Unterstützung den derzeitig gültigen Stundensatz pro
angefangene Stunde.
b) Sofern weitere Schulungsmaßnahmen erforderlich sind, kann der Kunde
HCS-Schulungen, die gesondert zu vergüten sind, in Anspruch nehmen. Die
zugesicherte telefonische Beratung und Unterstützung ersetzt keine
Schulung der Mitarbeiter.
3. Allgemeine Bedingungen
a) Die Preisberechnung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, mit dem
der Installation folgenden Monat, wobei der Preis für Wartung und
Hotline-Service vierteljährlich im voraus geltend gemacht wird.
b) HCS ist berechtigt, nach Ankündigung, eine Preiserhöhung
durchzuführen. Der Kunde kann der Preiserhöhung innerhalb von 14 Tagen
nach Ankündigung widersprechen. Bei einem Widerspruch wird der Vertrag
bis auf weiteres zu den alten Konditionen fortgeführt. In diesem Fall
hat HCS das Recht, mit einer Frist von einem Monat nach Ankündigung der
Preiserhöhung, den Vertrag zu kündigen.
Der Kunde wie auch HCS kann den Wartungs- und Hotline-Vertrag mit einer
Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals
jedoch zwei Jahre nach Wartungsbeginn.
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V. Lieferungen und Leistungen, Lieferfristen
1. HCS ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden
geänderte und/oder angepasste Vertragsprodukte zu liefern, sofern
hierdurch die physikalische und funktionelle Austauschbarkeit oder die
Leistung der Produkte nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Dies gilt
insbesondere für herstellerseitig vorgenommene Änderungen.
2. Die Planung der Software/Hardware-Installation geschieht nur dann,
sofern dies als Bestandteil des Auftrages schriftlich vereinbart ist, im
Einvernehmen mit dem Kunden. Der Kunde hat auf seine Kosten, rechtzeitig
die betriebsnotwendigen Installationen für die Stromversorgung und die
Datenübertragung entsprechend den VDE-Vorschriften fachgerecht ausführen
zu lassen. Die Fertigstellung der Installation ist auf Verlangen
schriftlich zu bestätigen.
3. Einsatz, Vorbereitung, Installation, Modifikation, Einweisung,
Schulung und Beratung können auf Wunsch nach gesonderter Vereinbarung
durchgeführt werden. Sofern für diese Tätigkeit keine gesonderte
Vereinbarung getroffen wurde, kann HCS derartige Leistungen nach den
HCS-Listenpreisen und Verrechnungssätzen berechnen, wobei Reisekosten
und sonst nachgewiesene Aufwendungen vom Besteller gesondert zu
erstatten sind. Wegezeiten gelten als Arbeitszeiten.
4. HCS ist zu Teillieferungen sowie zur Teilfakturierung berechtigt.
5. Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das
Vertragsprodukt am vereinbarten Liefertermin an den Frachtführer
übergeben wurde.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom
Kunden zu liefernden Unterlagen, das Vorliegen der erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und
Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten
Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese
Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die
Lieferfrist angemessen.
6. Der im Vertrag festgesetzte Liefertermin wird ausschließlich unter
dem Vorbehalt der rechtzeitigen Lieferung durch den Hersteller und/oder
HCS-Lieferanten vereinbart. Sofern die rechtzeitige Lieferung und/oder
Leistung durch höhere Gewalt, insbesondere durch staatliche Maßnahmen,
Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe aller Art,
Sabotage und/oder verspätete Materialanlieferung verzögert wird,
verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist angemessen.
7. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, gerät
HCS erst in Verzug, wenn ihm der Kunde schriftlich eine angemessene
Nachfrist gesetzt hat. Bei verspäteten Lieferungen sind
Schadensersatzansprüche gegen HCS nur im Falle des Vorliegens von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gegeben. Das Recht des Kunden zum
Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist
bleibt unberührt.
VI. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den Kunden über.
2. Die Verpackung und Versendung erfolgt auf Kosten des Kunden.
3. HCS ist berechtigt, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden
gegen Transportschäden aller Art zu versichern. Die eventuelle Übernahme
der Transportkosten und/oder der Versicherungskosten hat keinerlei
Einfluss auf den Gefahrenübergang.
4. Sofern HCS auf Wunsch des Kunden einen Auftrag ganz oder teilweise
storniert, ist HCS berechtigt, einen Schadensersatz in Höhe von 30 % des
Auftragswertes geltend zu machen, wobei die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist. HCS ist zu einer
Stornierung nicht verpflichtet. Dem Kunden ist der Nachweis eines
geringeren bzw. nicht entstandenen Schadens ausdrücklich gestattet.
5. Falls für ein Produkt eine Testperiode vereinbart wurde, können bis
zum Ende der Testperiode alle Produktmaterialien an HCS zurückgeschickt
werden, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Sind die
Produktmaterialien nicht vor Ablauf der vereinbarten Testperiode bei HCS
eingegangen, so wird der Restbetrag fällig. Verbrauchsmaterial ist von
der Rückgabe grundsätzlich ausgeschlossen.
VII. Abnahme
1. Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen und Teillieferungen
unverzüglich abzunehmen.
2. Der Kunde hat die Ware unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit
und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Sofern eine Beanstandung von
offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der
Lieferung HCS zugeht, gilt die Ware/Dienstleistung als genehmigt und
abgenommen im Sinne des § 377 Abs.2 HGB.
Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, nicht offensichtliche Mängel nach
Kenntniserlangung unverzüglich HCS bekannt zu geben. Sofern eine
diesbezügliche Mängelrüge nicht innerhalb der Frist HCS zugeht, gilt die
Ware/Dienstleistung ebenfalls als mangelfrei.
3. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit der
Liefergegenstände nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht
zur Verweigerung der Abnahme.
4. Gerät der Kunde mit der Abnahme von Geräten in Verzug, ist HCS nach
Setzung einer einwöchigen Nachfrist berechtigt,
a) in Höhe der nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten
und/oder
b) die nicht abgenommenen Geräte anderweitig zu verkaufen und dem
Besteller die Differenz zwischen vereinbarten Kaufpreis und erzielten
Erlös in Rechnung zu stellen.
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VII. Preise/Zahlungsbedingungen
1. Sämtlich angegebene und vereinbarte Preise verstehen sich ab Werk
ohne Verpackung, Transport, Aufstellung und Versicherung zuzüglich der
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zölle, Steuern,
Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sind vom Kunden zu tragen.
2. Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserstellung ohne
jeden Abzug fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Die
Berechnung von Teillieferungen ist zulässig. HCS ist berechtigt, bei
Erstgeschäften eine Zahlung des Kunden bei Lieferung zu verlangen,
soweit keine Mängelrüge erhoben wird.
3. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von
Wechseln erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und ebenfalls
lediglich erfüllungshalber. Der Kunde trägt sämtliche Scheck-oder
Wechselkosten und Spesen.
4. Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 8.2., bei
Verzug sowie im Falle der Stundung ist HCS berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 8 % über über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die
Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Zinsschadens bleibt
vorbehalten.
5. HCS ist berechtigt, Zahlungen trotz anderslautender Bestimmungen des
Kunden zunächst auf dessen älteste Schulden anzurechnen, wobei vorrangig
die Zahlungsverrechnung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und
zuletzt auf die Hauptleistung erfolgt, soweit nicht schwerwiegende
Interessen des Schuldners entgegenstehen.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegen-ansprüche
rechtskräftig festgestellt oder von HCS anerkannt sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde ausschließlich dann befugt,
wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Sämtliche weiteren Forderungen aus der Geschäftsbeziehung werden
sofort fällig, sofern der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in
Verzug gerät oder sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen
nicht einhält. In diesen Fällen ist HCS berechtigt, Sicherheiten und die
Herausgabe noch nicht bezahlter Geräte zu verlangen und sie anschließend
zu verwerten. Dies gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde
haftet für die Differenz zwischen der HCS-Forderung an ihn und dem
Verwertungserlös.
8. Falls Vorauszahlung vereinbart ist, ist der Zahlungseingang
Voraussetzung für die Lieferung.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden
Eigentum von HCS. Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang entweder gegen Barbezahlung oder unter Weitergabe des
Eigentumsvorbehaltes weiter veräußert werden. Eine Verpfändung oder
Sicherheitsübereignung darf nicht erfolgen. Bei Zugriffen Dritter auf
die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von HCS
hinzuweisen und HCS unverzüglich zu unterrichten.
2. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt
einverständlich an HCS abgetreten. Auf Verlangen hat der Kunde im Falle
des Verzuges, HCS den Forderungseinzug zu überlassen und HCS hierbei
umfassend zu unterstützen. Auf Verlangen von HCS wird der Besteller die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner nennen. HCS darf zur
Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit die Abtretung offen legen.
3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Geräte sind vom Kunden gegen
alle üblichen Risiken angemessen zu versichern und pfleglich zu
behandeln. Ansprüche aus einem Schadensfall gegen die Versicherung
werden bereits jetzt an HCS abgetreten.
4. Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder
Leistungen oder bei Vermögensverfall des Kunden, darf HCS nach
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die Vorbehaltsware unter Betreten
der Geschäftsräume des Kunden an sich nehmen. Der Kunde ist
verpflichtet, in diesem Falle das Eigentum HCS unverzüglich
herauszugeben.
5. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit HCS nicht
gehörenden Waren erwirbt HCS das Eigentum anteilig im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für HCS als
Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne HCS zu verpflichten; an der
verarbeitenden Ware entsteht Miteigentum im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen.
6. Übersteigt der Wert aller Sicherheiten die gesicherte Forderung um
mehr als 20 %, so kann der Kunde insoweit Freigabe von Sicherheiten nach
Wahl von HCS verlangen.
7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des
Liefergegenstandes durch HCS gilt nicht als Vertragsrücktritt.
8. Die Rechte an der Darstellung, der Namengebung, dem Seitenlayout von
Internetseiten, dem Programmcode, den Ideen, Grafiken, Fotos, Videos und
Tonaufnahmen liegen ausschließlich bei HCS und können nicht an Dritte
übertragen werden. Vervielfältigungen, Änderungen oder wie auch immer
geartete Verwertung sind nur nach Rücksprache mit HCS und schriftlicher
Genehmigung gestattet.
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X. Gewährleistung, Haftung
1. HCS gewährt auf gelieferte Hardware eine Gewährleistung von einem
Jahr ab Auslieferung.
2. Bei Mängeln, die ordnungsgemäß rechtzeitig angezeigt wurden, ist HCS
berechtigt, vorrangig nachzubessern oder nach Wahl von HCS Ersatz zu
liefern. Leistungsort der Nacherfüllung ist der Firmensitz von HCS.
3. Der Kunde kann den Vertrag nur rückgängig machen oder den Kaufpreis
herabsetzen, wenn HCS die Behebung der Fehler ablehnt oder unzumutbar
verzögert. HCS stehen grundsätzlich drei Nachbesserungsversuche zu. Das
Fehlschlagen der Nachbesserungsversuche ist HCS unter angemessener
Fristsetzung jeweils schriftlich mitzuteilen.
4. Stellt sich bei der Mängelbeseitigung heraus, dass ein Mangel nicht
vorgelegen hat oder dass ein solcher auf unzulässige Eingriffe oder
Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter zurückzuführen ist, hat der
Kunde den entstandenen Kostenaufwand zu tragen.
5. HCS haftet nicht für Fehlfunktionen der Geräte, die durch besondere
Umgebungseinflüsse, beispielsweise Netzspannungsschwankungen oder
Frequenzstörungen hervorgerufen werden. Hierdurch erforderliche Arbeiten
werden auf Kosten des Kunden durchgeführt. Von der Gewährleistung sind
insbesondere Mängel oder Schäden ausgeschlossen, die zurückzuführen sind
auf:
betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß;
unsachgemäßen Gebrauch;
Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden;
Betrieb mit falscher Stromart und Spannung sowie Anschluss an
ungeeignete Stromquellen;
Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen;
Feuchtigkeit aller Art;
falsche oder fehlerhafte Software und/oder Verarbeitungsdaten sowie
jegliche Verbrauchsteile.
Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummern, Typenbezeichnung
oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.
6. HCS leistet keine Gewähr bei Fehlern bei der Auswahl von Soft- und
Hardware, sofern über die Auswahl der Software kein gesonderter
entgeltlicher Beratungsvertrag geschlossen wurde. HCS leistet weiterhin
keine Gewähr für die vom Kunden selbst durchgeführten Installationen und
für das Zusammen-wirken der gelieferten Software mit vom Kunden
betriebenen, nicht von HCS bezogenen Soft- und Hardwareprodukten, sofern
auftretende Mängel nicht auf einer fehlerhaften Installationsanweisung
beruhen.
7. Schadensersatzansprüche wegen Sach- oder Vermögensschäden werden
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Eine Haftung wegen fehlerhafter Beratung und für den
Verlust von Daten bei Wartung und Pflege ist ausgeschlossen, sofern
keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlung vorliegt. Gewähr für
eine ununterbrochene Betriebsbereitschaft der Geräte wird nicht
übernommen.
8. Die Haftung von HCS, soweit sie nicht auf eine Mangelhaftigkeit einer
Leistung zurückzuführen ist, ist auf den zehnfachen Preis der verkauften
Software/Hardware begrenzt und beschränkt sich auf den Ersatz des
typischen vorhersehbaren Schadens.
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XI. Entsorgung von Elektro-Altgeräten
1. Nach Beendigung der Nutzung der von HCS gelieferten Geräte ist der
Kunde verpflichtet, diese Geräte auf eigene Kosten nach den gesetzlichen
Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
2. Der Kunde stellt HCS von sämtlichen Verpflichtungen des §10 Abs. 2
Elektrogesetz (ElektroG) frei; insbesondere von der Rücknahmepflicht des
Herstellers und allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen
Dritter.
3. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er gelieferte Ware
weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach
Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften
ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine
entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
4. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware
weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur
Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die
gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen
und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. HCS
ist von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
5. Der Anspruch HCSs auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden
verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Nutzung
der Ware. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit
Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei HCS über die
Nutzungsbeendigung.
6. Eine abweichende Vereinbarung zur Rücknahme und Entsorgung der
elektrischen Altgeräte durch HCS bedarf der Schriftform.
XII. Verzug des Käufers/Rücktrittsrecht des Verkäufers
1. Im Falle des Verzuges oder der Annahmeverweigerung des Kunden ist HCS
berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von 2 Wochen die weitere
Vertragserfüllung abzulehnen und 30 % des vereinbarten Preises als
pauschalierten Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung darüber
hinausgehender Ansprüche bleibt vorbehalten. Dem Kunden ist der Nachweis
eines geringeren bzw. nicht entstandenen Schadens ausdrücklich
gestattet.
2. HCS ist über die gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsrechte hinaus zum
Rücktritt vom Vertrag auch dann berechtigt, wenn über das Vermögen des
Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein Insolvenzantrag
mangels Masse abgelehnt wurde oder der Kunde seinen Gläubigern einen
außergerichtlichen Vergleich anbietet.
3. Im Falle einer schriftlichen Kreditauskunft, aus der sich die
Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt, ist HCS berechtigt, den Rücktritt
vom Vertrag zu erklären, sofern nicht der Käufer nach Aufforderung die
Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat.
4. HCS behält sich das Recht vor, ohne Angabe besonderer Gründe, vom
Vertrag zurückzutreten, wenn pornographische oder gewaltverherrlichende
Inhalte auf Internetseiten dargestellt werden sollen. Der Rücktritt
bedarf der Schriftform. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden aus diesem
Rücktrittsrecht entsteht nicht. Eventuell erbrachte Leistungen von HCS
die bis zur schriftlichen Rücktrittserklärung erfolgt sind werden wie
vereinbart abgerechnet.
XIII. Beigestellte Bild-, Video- sowie Tonaufnahmen
1. Für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit von Werbeaussagen, Produkt-
und Dienstleistungsbeschreibungen des Kunden ist dieser selbst
verantwortlich. Sollten in Internetseiten Bild-, Video- sowie
Tonaufnahmen enthalten sein, obliegt es dem Kunden die
Rechtsunbedenklichkeit (GEMA, Copyright oder das Recht der Verwendung
für eingetragene Warenzeichen etc.) für die Veröffentlichung in
geeigneter Form selbst herzustellen und bei Streitigkeiten nachzuweisen.
Es wurde und wird von HCS zu keiner Zeit die Rechtmäßigkeit der
Verwendung durch den Kunden geprüft, sie wird mit der Auftragserteilung
als gegeben vorausgesetzt.
XIV. Sonstiges
1. Der Kunde kann gegenüber HCS bestehende Ansprüche nur mit der
ausdrücklichen Zustimmung von HCS abtreten.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Chemnitz, sofern
der Besteller Vollkaufmann ist. Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt
ausschließlich deutsches Recht.
3. Der Kunde ist damit einverstanden, dass HCS seine im Rahmen der
Geschäftsbeziehungen bekanntgewordenen personenbezogenen Daten in einer
EDV-Anlage speichert und automatisch verarbeitet sowie für Referenz- und
Akquisitionszwecke verwenden darf.
4. Sofern eine oder mehrere Bestimmungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten oder werden oder dieser
Vertragstext eine Regelungslücke enthalten sollte, so werden die
Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch
eine angemessene Regelung ersetzen oder ergänzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht.
Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
Stand: 1.5.2009
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